AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER RIVERTONE GMBH & Co. KG
I. GELTUNGSBEREICH
II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
III. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE
I. Geltungsbereich
1. Konzertbesuch
Die nachfolgenden Allgemeinen Bestimmungen und die Hausordnung gelten für den Besuch der Konzerte des Rivertone Festivals. Durch den Erwerb einer Eintrittskarte (Online- oder Papier-Ticket) kommen hinsichtlich des Konzertbesuchs vertragliche Beziehungen zwischen dem Erwerber und dem Veranstalter Rivertone GmbH & Co. KG zustande. Mit dem Kauf der Eintrittskarte (Online- oder Papier-Ticket) und/oder dem Betreten des Festivalgeländes unterwirft sich der Besucher den nachfolgenden Allgemeinen Bestimmungen und der Hausordnung.
2. Erwerb von Tickets
Tickets für das Rivertone Festival können online (Online-Tickets) oder in einer der Vorverkaufsstellen der Mediengruppe Attenkofer (Papier-Tickets) erworben werden. Online-Tickets können bei der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA (http://www.eventim.de) sowie bei der Rivertone GmbH & Co. KG (http://tickets-rivertone.de) erworben werden. Bei Erwerb der Online-Tickets über die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA (http://www.eventim.de/tickets.html?affiliate=GMD&doc=info/terms). Bei Erwerb der Online-Tickets über die Rivertone GmbH & Co. KG gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rivertone GmbH & Co. KG. Papier-Tickets können nur in einer der Vorverkaufsstellen der Mediengruppe Attenkofer erworben werden. Für die Abwicklung des Erwerbs der Papier-Tickets gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vorverkaufsstellen der Mediengruppe Attenkofer, die Sie dort einsehen können. Die Papier-Tickts sind inklusive der Vorverkaufsgebühr.
Die nachfolgenden Allgemeinen Bestimmungen und die Hausordnung gelten für den Besuch der Konzerte des Rivertone Festivals. Durch den Erwerb einer Eintrittskarte (Online- oder Papier-Ticket) kommen hinsichtlich des Konzertbesuchs vertragliche Beziehungen zwischen dem Erwerber und dem Veranstalter Rivertone GmbH & Co. KG zustande. Mit dem Kauf der Eintrittskarte (Online- oder Papier-Ticket) und/oder dem Betreten des Festivalgeländes unterwirft sich der Besucher den nachfolgenden Allgemeinen Bestimmungen und der Hausordnung.
2. Erwerb von Tickets
Tickets für das Rivertone Festival können online (Online-Tickets) oder in einer der Vorverkaufsstellen der Mediengruppe Attenkofer (Papier-Tickets) erworben werden. Online-Tickets können bei der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA (http://www.eventim.de) sowie bei der Rivertone GmbH & Co. KG (http://tickets-rivertone.de) erworben werden. Bei Erwerb der Online-Tickets über die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA (http://www.eventim.de/tickets.html?affiliate=GMD&doc=info/terms). Bei Erwerb der Online-Tickets über die Rivertone GmbH & Co. KG gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rivertone GmbH & Co. KG. Papier-Tickets können nur in einer der Vorverkaufsstellen der Mediengruppe Attenkofer erworben werden. Für die Abwicklung des Erwerbs der Papier-Tickets gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vorverkaufsstellen der Mediengruppe Attenkofer, die Sie dort einsehen können. Die Papier-Tickts sind inklusive der Vorverkaufsgebühr.
II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Zutrittsberechtigung
Der Einlass zu den Konzerten ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte möglich. Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass zu den Konzerten. Kinder unter 3 Jahren erhalten keinen Zutritt zu den Konzerten (Ausgenommen hiervon sind die Rivertone Kindernachmittage). Kinder unter 14 Jahren dürfen die Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besuchen. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind mit Erlaubnis der Eltern für Konzerte bis 24:00 Uhr ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zugelassen. Personensorgeberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen erziehungsbeauftragte Personen (z.B. älterer Freund). Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
Der Einlass zu den Konzerten ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte möglich. Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass zu den Konzerten. Kinder unter 3 Jahren erhalten keinen Zutritt zu den Konzerten (Ausgenommen hiervon sind die Rivertone Kindernachmittage). Kinder unter 14 Jahren dürfen die Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besuchen. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind mit Erlaubnis der Eltern für Konzerte bis 24:00 Uhr ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zugelassen. Personensorgeberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen erziehungsbeauftragte Personen (z.B. älterer Freund). Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
2. Eintrittskarte
Die Eintrittskarte verliert bei Verlassen des Festivalgeländes ihre Gültigkeit. Die Eintrittskarte ist aufzubewahren. Nach ihrer Entwertung ist die Eintrittskarte nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Eintrittskarte ist nicht gestattet. Die Eintrittskarte darf nicht zu einem höheren Preis, als dem sich aus der Eintrittskarte ergebenden Preis zuzüglich nachgewiesener und (ggf. anteilig) gezahlter Gebühren, die beim Erwerb der Eintrittskarte berechnet worden sind, privat veräußert werden. Die Verwendung von Tickets für gewerbliche Werbe- und/oder Marketingzwecke (bspw. als Gewinn für gewerbliche Gewinnspiele) und der Ticketweiterverkauf in dem vom Hausrecht des Veranstalters erfassten Festivalbereich ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit und der Veranstalter ist zu ihrem entschädigungslosen Einzug berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.
Die Eintrittskarte verliert bei Verlassen des Festivalgeländes ihre Gültigkeit. Die Eintrittskarte ist aufzubewahren. Nach ihrer Entwertung ist die Eintrittskarte nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Eintrittskarte ist nicht gestattet. Die Eintrittskarte darf nicht zu einem höheren Preis, als dem sich aus der Eintrittskarte ergebenden Preis zuzüglich nachgewiesener und (ggf. anteilig) gezahlter Gebühren, die beim Erwerb der Eintrittskarte berechnet worden sind, privat veräußert werden. Die Verwendung von Tickets für gewerbliche Werbe- und/oder Marketingzwecke (bspw. als Gewinn für gewerbliche Gewinnspiele) und der Ticketweiterverkauf in dem vom Hausrecht des Veranstalters erfassten Festivalbereich ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit und der Veranstalter ist zu ihrem entschädigungslosen Einzug berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.
3. Ausschluss von Besuchern
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von dem Konzert auszuschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Besucher auf dem Festivalgelände Straftaten begeht (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel), Feuerwerkskörper abbrennt oder andere Besucher gefährdet, zum Beispiel durch Crowd Surfing oder ähnliches. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises besteht nicht.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von dem Konzert auszuschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Besucher auf dem Festivalgelände Straftaten begeht (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel), Feuerwerkskörper abbrennt oder andere Besucher gefährdet, zum Beispiel durch Crowd Surfing oder ähnliches. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises besteht nicht.
4. Haftung des Veranstalters
Veranstalter ist die Rivertone GmbH & Co. KG. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Er gilt auch nicht in Fällen (einfacher) Fahrlässigkeit für solche Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen. Er gilt schließlich nicht für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zum Konzertbesuch erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher daher regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Schäden, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind, ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
Veranstalter ist die Rivertone GmbH & Co. KG. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Er gilt auch nicht in Fällen (einfacher) Fahrlässigkeit für solche Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen. Er gilt schließlich nicht für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zum Konzertbesuch erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher daher regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Schäden, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind, ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
5. Bild- und Tonaufzeichnungen von den Konzerten
Bild- und Tonaufzeichnungen von den Konzerten sind nicht gestattet und stellen eine Verletzung des Urheberrechts dar. Hiervon ausgenommen sind allein das Anfertigen von Fotos oder Videos mit Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion. Weitere Aufzeichnungsgeräte, insbesondere Notebooks und Tablets und professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment, dürfen nicht mitgeführt und nicht verwendet werden. Die Aufnahmen dürfen nur zu privaten Zwecken erfolgen. Jegliche Nutzung außerhalb privater Zwecke ist nicht gestattet. Bitte achten Sie auf den sorgsamen Umgang in den sozialen Netzwerken und teilen Sie die Bilder nur mit Freunden, mit denen Sie durch ein persönliches Band von Beziehungen (vgl. §15 Absatz 3 UrhG) verbunden sind. Andernfalls ist die Wiedergabe öffentlich und nicht mehr privat und von der Gestattung nicht umfasst und daher rechtswidrig. Die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjekten oder mit Videofunktion jeglicher Art sowie Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräten aller Art wie z.B. Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte ist untersagt.
Bild- und Tonaufzeichnungen von den Konzerten sind nicht gestattet und stellen eine Verletzung des Urheberrechts dar. Hiervon ausgenommen sind allein das Anfertigen von Fotos oder Videos mit Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion. Weitere Aufzeichnungsgeräte, insbesondere Notebooks und Tablets und professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment, dürfen nicht mitgeführt und nicht verwendet werden. Die Aufnahmen dürfen nur zu privaten Zwecken erfolgen. Jegliche Nutzung außerhalb privater Zwecke ist nicht gestattet. Bitte achten Sie auf den sorgsamen Umgang in den sozialen Netzwerken und teilen Sie die Bilder nur mit Freunden, mit denen Sie durch ein persönliches Band von Beziehungen (vgl. §15 Absatz 3 UrhG) verbunden sind. Andernfalls ist die Wiedergabe öffentlich und nicht mehr privat und von der Gestattung nicht umfasst und daher rechtswidrig. Die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjekten oder mit Videofunktion jeglicher Art sowie Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräten aller Art wie z.B. Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte ist untersagt.
6. Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen der Besucher
Mit dem Kauf der Eintrittskarte (Online- oder Papier-Ticket) willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit den Konzerten erstellt werden, sowie deren anschließender zeitlich unbegrenzter Verwertung in allen Medien (insbesondere in Social-Media Kanälen der Rivertone Website, Rivertone Programmheften sowie zu Zwecken der Presseberichterstattung ein.
Mit dem Kauf der Eintrittskarte (Online- oder Papier-Ticket) willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit den Konzerten erstellt werden, sowie deren anschließender zeitlich unbegrenzter Verwertung in allen Medien (insbesondere in Social-Media Kanälen der Rivertone Website, Rivertone Programmheften sowie zu Zwecken der Presseberichterstattung ein.
7. Programmänderungen
Beim Jazzfestival kann es zu Programmänderungen kommen. Der Veranstalter wird sich im Falle der Absage einzelner Künstler um einen entsprechenden Ersatz bemühen. Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler bestehen nicht.
Beim Jazzfestival kann es zu Programmänderungen kommen. Der Veranstalter wird sich im Falle der Absage einzelner Künstler um einen entsprechenden Ersatz bemühen. Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler bestehen nicht.
8. Ausfall oder Abbruch wegen schlechter Witterung oder Terrorwarnung
Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Im Falle einer Undurchführbarkeit des Konzertes wegen höherer Gewalt, insbesondere bei witterungsbedingter Gefahr für Leib und Leben der Besucher oder drohenden Terrorgefahr wird der Kaufpreis des Tickets rückerstattet. Aktuelle Hinweise und Informationen können tagesaktuell über die Festivalwebsite www.rivertone.de abgerufen werden.
Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Im Falle einer Undurchführbarkeit des Konzertes wegen höherer Gewalt, insbesondere bei witterungsbedingter Gefahr für Leib und Leben der Besucher oder drohenden Terrorgefahr wird der Kaufpreis des Tickets rückerstattet. Aktuelle Hinweise und Informationen können tagesaktuell über die Festivalwebsite www.rivertone.de abgerufen werden.
III. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE
1. Anordnungen der Ordnungskräfte
Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist stets Folge zu leisten.
Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist stets Folge zu leisten.
2. Sicherheitskontrollen
Bei Einlass auf das Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eine Sicherheitskontrolle inklusive Körperkontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu den Konzerten zu verweigern, sofern der Besucher nicht erlaubte Gegenstände bei sich führt. Zu verbotenen Gegenständen gehören:
Bei Einlass auf das Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eine Sicherheitskontrolle inklusive Körperkontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu den Konzerten zu verweigern, sofern der Besucher nicht erlaubte Gegenstände bei sich führt. Zu verbotenen Gegenständen gehören:
- a) Taschen und Rucksäcke im Format größer DIN A4
- b) Speisen, Getränke, Flaschen und Dosen
- c) Flüssigkeiten aller Art
- d) Helme
- e) Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art, Sprays
- f) Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
- g) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
- h) Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)
- i) professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment
- j) Notebooks, Tablets, GoPro's, Selfie-Sticks
- k) Laserpointer
- m) Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks.
Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände führt zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers vom Konzert.
Auf das Festivalgelände dürfen ausschließlich folgende Gegenstände eingebracht werden (erlaubte Gegenstände):
- a) Taschen und Rucksäcke im DIN A4 Format
- b) kleine Gürtel- und Bauchtaschen
- c) Portemonnaie, Schlüssel, Mobiltelefon und Kleinbildkamera
Fluchtwege
Fluchtwege und Treppen sind jederzeit frei zu halten, Sie dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
4. Mitführen von Tieren
Das Mitführen von Tieren im Festivalgelände ist nicht erlaubt.
5. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer II 4 (Haftung des Veranstalters) entsprechend.
6. Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.
7. Nutzung der Toiletten
Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.
Fluchtwege und Treppen sind jederzeit frei zu halten, Sie dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
4. Mitführen von Tieren
Das Mitführen von Tieren im Festivalgelände ist nicht erlaubt.
5. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer II 4 (Haftung des Veranstalters) entsprechend.
6. Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.
7. Nutzung der Toiletten
Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.
8. Vandalismus
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Sachbeschädigung angezeigt und strafrechtlich verfolgt.
9. Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Festivalgelände ist verboten.
10. Aufenthalt auf dem Festivalgelände ohne Eintrittskarte
Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt und strafrechtlich verfolgt.
11. Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.
12. Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung dieser Hausordnung Festivalgelände kann zu einem vollständigen Ausschluss des Besuchers vom Konzert führen. Mit einem Ausschluss vom Konzert verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises besteht nicht.
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Sachbeschädigung angezeigt und strafrechtlich verfolgt.
9. Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Festivalgelände ist verboten.
10. Aufenthalt auf dem Festivalgelände ohne Eintrittskarte
Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt und strafrechtlich verfolgt.
11. Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.
12. Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung dieser Hausordnung Festivalgelände kann zu einem vollständigen Ausschluss des Besuchers vom Konzert führen. Mit einem Ausschluss vom Konzert verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises besteht nicht.